AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A+S GmbH können hier auch als PDF-Datei heruntergeladen werden.

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen, Vertragsangebote und Vertragsannahmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen.
  2. Für Leistungen unseres Kunden- und Abrechnungsdienstes berechnen wir die Gebühren gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen über Angaben, wie Maße, Abbildungen, Beschreibungen, Prospekte und technische Daten bleiben uns vorbehalten.
  4. Zu Preiserhöhungen für Lieferungen oder Leistungen mit Fälligkeit 4 Monate nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, wenn die preisbildenden Faktoren sich verändern. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn die jeweilige Preiserhöhung 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt oder bei einem Basiszinssatz über 8 % den Wert des Basiszinssatzes übersteigt.
  5. Zahlungen haben sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skonto- oder Rabattgewährung steht unter der Bedingung, dass die Zahlung fristgemäß erfolgt und kein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen besteht. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir berechtigt, 2 Wochen nach Fälligkeit Zinsen in Höhe banküblicher Kosten für Überziehungskredite zu berechnen. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir übernehmen bei Wechseln keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen, Protesterhebung und zeitgerechte Rückgabe. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug und werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens usw.), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir erfüllungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen brauchen nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten ausgeführt zu werden. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. Von uns bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geben dem Kunden kein Aufrechnungsrecht, Kaufleuten auch kein Zurückhaltungsrecht.
  6. Sind durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich, ob in unserem Betrieb oder bei dem Lieferanten eingetreten –, an der Erfüllung unserer Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gehindert, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Verzug vorlag. Wird durch die obengenannten Ereignisse die Lieferung bzw. Leistung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.
  7. Der Versand erfolgt auf Gefahr unseres Kunden. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware / Leistung auf den Kunden über. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern. Die Lieferung erfolgt ab Lager, ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten, wobei A+S den Versandweg bestimmt.
  8. Die Messgeräte müssen frei zugänglich und demontierbar sein. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die nähere Umgebung von nicht frei zugänglich gemachten Geräten gegen Verschmutzung / Beschädigung gesichert ist (z. B. Schutzdecke). Er stellt sicher, dass die nähere Arbeitsumgebung bei von A+S vorzunehmenden Tätigkeiten frei von wertvollen Gegenständen ist. Sollte dies nicht möglich sein, sind diese vom Vertragspartner gegen Verschmutzung / Beschädigung zu sichern. A+S übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Vertragspartner die Absicherung der näheren Arbeitsumgebung i.S.d. Sätze 2-4 unterlassen, oder die Geräte nicht frei zugänglich gemacht hat. Der Vertragspartner stellt daher A+S von sämtlichen Schäden, auch von dritten Personen, frei, welche aus einer Unterlassung i.S.d. Sätze 1-4 herrühren. Ist A+S mit dem Einbau oder Austausch von Wärme- bzw. Wasserzählern beauftragt, so gehören das Gangbarmachen und die Reparatur von Absperrorganen nicht zur A+S-Leistung. Für Defekte an Ventilen, die während der Montagearbeiten unserer Ausführungsgehilfen entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung. Soweit wir im Einzelfall trotzdem die Reparatur durchführen, wird diese berechnet. A+S übernimmt den Einbau von Wärme- und Wasserzählern nur in bauseits vorhandene, den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechende Messstrecken, bei denen vor und hinter dem Messgerät einwandfrei funktionierende, durch einfachen manuellen Kraftaufwand bedienbare Absperrorgane installiert sind. Zum Zeitpunkt des Einbaus muss auf den Rohrleitungen Wasserdruck liegen, damit die Zähler auf Dichtigkeit und Funktionstüchtigkeit kontrolliert werden können. Beim Einbau von Wärmezählern muss zusätzlich die Heizungsanlage in Funktion sein. Stemmarbeiten und Arbeiten an den Rohrleitungen werden von A+S nicht vorgenommen. Sofern A+S im Einzelfall trotzdem die Zähler zugänglich macht, ist sie berechtigt, die Mehrkosten, die hierdurch entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Meldung der Neumontage / des Austausches eines Sprengwasserzählers an Ihren Wasserversorger sowie die evtl. notwendige Abnahme des Zählers durch einen bei dem Versorger eingetragenen Installateur obliegt dem Kunden. Hierdurch eventuell anfallende Kosten werden nicht durch A+S übernommen.
  9. Aufgrund der Vorschriften zu Manipulationssicherheit der Heizkostenverteiler können diese nach der Montage nicht mehr ohne sichtbare Spuren vom Heizkörper entfernt werden. Für eventuelle Lackschäden und Undichtigkeiten an Heizkörpern, die beim Entfernen von montierten Heizkostenverteilern entstehen oder sichtbar werden, übernehmen wir keine Haftung. Geräte zur Funkerfassung / -übertragung sind nach der Montage nicht mehr ohne sichtbare Spuren zu entfernen. Zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes der Montagestellen oder Schadensersatz nach De- / Ummontage ist die A+S nicht verpflichtet.
  10. Die Entfernung von Alt-Geräten vor der Erstausstattung durch A+S obliegt dem Kunden. Sollte der Kunde dieser Obliegenheit vor dem Termin zur Erstausstattung nicht nachgekommen sein, so ist A+S berechtigt die noch nicht aus den Einbaustellen entfernten Alt-Geräte auszubauen und wahlweise zu entsorgen oder am Ausbauort zu belassen. Die A+S übernimmt keine Haftung für Schäden, welche aus der Unterlassung dieser Obliegenheit des Kunden herrühren. Der Kunde versichert mit Abschluss dieses Vertrages ausdrücklich, dass die vorhandenen Alt-Geräte nicht mit Rechten Dritter (z. B. Eigentum) belastet sind, welche dem Ausbau und der Entsorgung entgegenstehen. Sollten Rechte Dritter an den Alt-Geräten bestehen, welche der Entsorgung entgegenstehen, so ist der Kunde verpflichtet, dies mindestens 2 Arbeitstage vor dem angekündigten Termin zur Erstausstattung schriftlich der A+S mitzuteilen. Der Kunde stellt die A+S von allen Ansprüchen Dritter frei, welche aus der Entsorgung der Alt-Geräte herrühren könnten.
  11. Bei Geschäften mit Unternehmern sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung oder Leistung, schriftlich zu rügen. Rechte wegen Mängeln, die nach Ablauf dieser Fristen gerügt werden, können A+S gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände bleiben unberührt.
  12. Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Ablieferung der Leistung und / oder Ware, es sei denn, der Kunde hat den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt. Bei Vorliegen von Mängeln leisten wir wie folgt Gewähr: Wir liefern unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach Wahl des Kunden Ersatz oder beseitigen den Mangel. Steht fest, dass die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sich in unzumutbarer Weise verzögert, unmöglich oder fehlgeschlagen sind, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz gegen A+S bestehen nur, wenn ein A+S zurechenbarer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  13. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht mit Zahlungen in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab.
  14. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  15. Sofern die vorherigen Regelungen Haftungsausschlüsse beinhalten, gelten diese nicht bei Personenschäden oder grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der A+S, sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht).
  16. Erfüllungsort für die Lieferung von Waren und für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz der A+S. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, sofern der Kunde Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Krefeld. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist auch bei nichtkaufmännischen Kunden Krefeld, wenn diese Kunden keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  17. Sind oder werden eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung ist eine andere Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Die Europäische Kommission stellt auf http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir weisen darauf hin, dass die A+S GmbH nicht zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren verpflichtet ist und daran nicht teilnimmt.

Stand 11/21