Information zu unserem Anschreiben

Wir weisen darauf hin, dass wir die Verbrauchswerte der betroffenen Wohnungen schätzen müssen, wenn die Montage / der Austausch nicht oder zu spät durchgeführt wird. Dies könnte dazu führen, dass die Mieter die Heizkosten um 15 % kürzen könnten (vgl. AG Bremerhaven, Urt. v. 20.04.1988 - 51 C 151/87, WM 89,30). Nach Ansicht einiger Gerichte darf sich der Vermieter nicht damit zufrieden geben, dass der Mieter den Zugang verwehrt hat oder an den Montageterminen einfach nicht anwesend war. Der Vermieter müsse – notfalls unter Beschreiten des Rechtsweges, z. B. mit einer einstweiligen Verfügung – versuchen, den Zugang zur Montage der Erfassungsgeräte zu erzwingen.

§ 9a HeizkV lässt Schätzungen von Verbrauchsanteilen nicht generell zu. Voraussetzung ist, dass ein Geräteausfall oder ein anderer zwingender Grund vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein zwingender Grund vor, wenn die Folgen in dem Zeitpunkt, in dem er vom Abrechnungspflichtigen bemerkt wird, nicht mehr behoben werden kann (BGH Urt. v. 16.11.2005 – VIII ZR 373/04).

Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Heizkörper und Messstellen zur Montage zugänglich macht, so dass die Montage / der Austausch der Verbrauchserfassungsgeräte problemlos möglich ist.