Information zu unserem Anschreiben

Wir weisen darauf hin, dass wir die Verbrauchswerte der betroffenen Wohnungen schätzen müssen, wenn die Montage / der Austausch von Ihnen nicht oder zu spät veranlasst wird. Ob eine derartige Schätzung zulässig ist, ist umstritten, da § 9a HeizkV nicht generell sog. Schätzungen von Verbrauchsanteilen im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zulässt. Voraussetzung ist, dass ein Geräteausfall oder ein anderer zwingender Grund vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein zwingender Grund vor, wenn die Folgen in dem Zeitpunkt, in dem er vom Abrechnungspflichtigen bemerkt wird, nicht mehr behoben werden kann (BGH Urt. v. 16.11.2005 – VIII ZR 373/04). Es wäre somit nur eine Umlage zu 100 % nach Grundfläche zulässig. Dies führt dazu, dass die Mieter die Heizkosten um 15 % kürzen können.