Information zu unserem Anschreiben

Entsprechend der Heizkostenverordnung (BGBl. Teil 1, Seite 116 vom 26.01.1989) kann der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch andere Art der Gebrauchsüberlassung (Leasing) beschaffen.

Die Heizkostenverordnung gilt sowohl für den freifinanzierten, als auch für den preisgebundenen Mietwohnungsbau (§ 1 Abs.3 HKVO).

Die Kosten der Anmietung der Messgeräte rechnen nach § 7, Abs. 2 und § 8, Abs. 2 Heizkostenverordnung zu den Betriebskosten einer zentralen Anlage zur Versorgung mit Heizwärme und / oder Warmwasser. Demnach können diese Betriebskosten im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden (für den preisgebundenen Mietwohnungsbau auch in § 22 NMV 1970 festgelegt).

Voraussetzung für die Anmietung der Wärme- und Warmwassererfassungsgeräte ist jedoch, dass alle Nutzer über die beabsichtigte Miete der Geräte Mitteilung erhalten unter Angabe der dadurch entstehenden jährlichen Kosten.

Die Anmietung ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung widerspricht (§ 4 Abs. 2 HKVO).