Information zu unserem Anschreiben

Pauschalabrechnung Warmwasser:

Laut unseren Unterlagen sind zurzeit nicht ausreichend Warmwasserzähler in Ihrer Liegenschaft montiert. Somit ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Warmwasserbereitung nicht möglich. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie, sollte nicht ein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV vorliegen, gemäß § 5 der HeizkostenV verpflichtet sind, den Verbrauch von Warmwasser mit Hilfe von Warmwasserzählern zu ermitteln und abzurechnen. Sollten Sie weiterhin keine verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasserkosten vornehmen, besteht für Ihre Nutzer ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenV in Höhe von 15 %.

Im für Sie ungünstigsten Fall entscheidet das Gericht, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht umgelegt werden dürfen. In diesem Fall würden Sie als Eigentümer die Kosten selber tragen.