MessEV (ohne Anlagen)

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte

(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

  1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
  2. Masse,
  3. Temperatur,
  4. Druck,
  5. Volumen,
  6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
  7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
  8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
  9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
    a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
    b) die Schüttdichte von Getreide,
    c) der Atemalkoholgehalt,
    d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
  10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
  11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
  12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
    a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
    b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
    c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
  13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
    a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
    b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

  1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
  2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts bei
    a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
    b) Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
  3. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
  4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen.

Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

  1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist,
  2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder
  3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie

  1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,
  2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
  3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um

  1. nichtselbsttätige Waagen oder
  2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung:

  1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,
  2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

§ 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte

Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

  1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,
  2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,
  3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,
  4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
  5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
  6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,
  7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.

§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen

(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

  1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen
    a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
    b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
    c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
    d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,
    e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase und Reingase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,
    f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,
    g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;

    wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,
  2. bei der Abgabe von Beton
    a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,
    b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,
  3. 3. beim Ausschank von
    a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
    b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,
    c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,
  4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,
  5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,
  6. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
  7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Messgerät kontrolliert wird,
  8. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,
  9. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,
  10. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,
  11. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,
  12. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.

(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

  1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,
  2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,
  3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,
  4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,
  5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,
  6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie nach dem Branntweinmonopolrecht,
  7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,
  8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur anwendbar, wenn

  1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder
  2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

(3) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom
Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 darstellt, trägt der Verwender.

§ 6 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,
  2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,
  3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt,
  4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
  5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,
  6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,
  7. Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,
  8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,
  9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,
  10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,
  11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,
  12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
  13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,
  15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
  16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
  17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,
  18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der

Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.

Abschnitt 2 - Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten

Unterabschnitt 1 - Wesentliche Anforderungen an Messgeräte

§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen

(1) Messgeräte müssen

  1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
  2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
  3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
  4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
  5. prüfbar sein.

Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre
Funktionalität maßgeblich sind.

(4) Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. Diese Vermutungswirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1

  1. gerätespezifische Anforderungen nach § 8 nicht bestimmt sind,
  2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente nicht bestehen und
  3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht ermittelt und veröffentlicht wurden.

§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

  1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),
  2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:
    a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
    b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),
  3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),
  4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU- Wärmezähler),
  5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU- Flüssigkeitsmessanlagen),
  6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:
    a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),
    b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),
    c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gewichtsauszeichnung),
    d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Preisauszeichnung),
    e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),
    f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),
    g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),
    h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
  7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
  8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:
    a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),
    b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),
  9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:
    a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),
    b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),
    c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),
  10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU- Abgasanalysatoren),
  11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird,
und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

  1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie
  2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.

Unterabschnitt 2 - Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung

§ 9 Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller

  1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder
  2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.

(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.

§ 10 Technische Unterlagen

(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die

  1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
  2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und
  3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.

Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.

(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:

  1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
  2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
  3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).

(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,

  1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
  2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.

§ 11 Konformitätserklärungen

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

  1. 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
  2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

  1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
  2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

§ 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und
Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
  2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.

(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
  2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall

  1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
  2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

Unterabschnitt 3 - Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten

(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät angebracht sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen

(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

  1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend
  2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend
  3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen

  1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend
  2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben,
  3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt ist, und
  4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.

(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen

  1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend
  2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und
  3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die
Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

§ 15 Aufschriften auf Messgeräten

(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse, unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätzlich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April 2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden,
  2. Angaben zur Messgenauigkeit.

(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1
Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die
Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:

  1. Einsatzbedingungen,
  2. Messkapazität,
  3. Messbereich,
  4. Identitätskennzeichnung,
  5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
  6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.

(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
  2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
  3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
  4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
  5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
  6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
  7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
  8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „dT =“ vorangestellt ist,
  9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
  10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „...°C/...°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
  11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.

Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

(4) Eine Maßverkörperung, ausgenommen Gewichtstücke, ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden.

(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für
einen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.

§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

  1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und
  2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.

§ 17 Beizufügende Informationen

(1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.

(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:

  1. die Nennbetriebsbedingungen,
  2. Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
  3. Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
  4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
  5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
  6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.

(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für

  1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
  2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen. Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.

(4) Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, sind abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Abschnitt 3 - EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen

(1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung vorliegen:

  1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Schüttdichte),
  2. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Kaltwasserzähler),
  3. Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG- Alkoholometer),
  4. Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für Alkohol),
  5. Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen),
  6. Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 21), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),
  7. Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 32), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenzähler für Flüssigkeiten),
  8. Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/348/ EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zusatzeinrichtung – Volumenzähler),
  9. verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. L 335 vom 5.12.1973, S. 56), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Längenmaße),
  10. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler – Kaltwasser),
  11. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),
  12. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne der Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. L 336 vom 4.12.1976, S. 30), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG- Elektrizitätszähler),
  13. Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 59), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger),
  14. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/ EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist (Kurzbezeichnung: EG- Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten),
  15. selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne der Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABl. L 364 vom 27.12.1978, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kontroll- und Sortierwaagen),
  16. Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259 vom 15.10.1979, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler – Warmwasser).

(2) Die nachfolgenden Messgeräte können in Verkehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen werden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt:

  1. Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockgewichte),
  2. zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylindrische EG-Gewichtstücke),
  3. Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wägestücke),
  4. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/ EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG- Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten).

Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen werden.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils verwiesen wird.

(4) Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlängerungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt werden. Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte können EG- Ersteichungen bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden.

(5) EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den wesentlichen Anforderungen genügen, auf die in der Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. Auf EG- Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. November 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.

§ 19 EG-Bauartzulassung

(1) Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden ist.

(3) Für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprüfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Bestimmungen

  1. der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Kaltwasserzähler,
  2. bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.

(4) Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwenden. Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kennzeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt übermittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung dem Antragsteller.

§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung

(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.

(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.

(3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder
  2. das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.

§ 21 EG-Ersteichung

(1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.

(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen

  1. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Kaltwasserzähler,
  2. der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
  3. des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,
  4. der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,
  5. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Wasserzähler – Kaltwasser,
  6. der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,
  7. Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Elektrizitätszähler,
  8. Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Fahrpreisanzeiger,
  9. Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
  10. Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,
  11. Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG- Wasserzähler – Warmwasser.

Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.

Abschnitt 4 - Pflichten der Verwender

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten der Verwender

§ 22 Verkehrsfehlergrenzen

(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.

(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.

§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten

(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss

  1. sicherstellen, dass es
    a) über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
    b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
    c) innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
  2. es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
  3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.

§ 24 Vermutungswirkung

(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(2) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten erfüllen, wenn sie die Bedingungen beachten, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. Die Vermutungswirkung ist nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass zur Konkretisierung der Pflichten von Verwendern

  1. keine harmonisierten Normen oder normativen Dokumente bestehen und
  2. keine Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt und veröffentlicht wurden.

§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen

Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

  1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,
  2. das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,
  3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch
    a) mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert worden ist oder
    b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
  4. die Verbrennungsenthalpie von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
  5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,
  6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern.

§ 26 Angabe von Gewichtswerten

(1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.

(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist. Gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt wurden.

Unterabschnitt 2 - Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen

§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen

Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:

  1. 1 Zentiliter,
  2. 2 Zentiliter,
  3. 4 Zentiliter,
  4. 5 Zentiliter,
  5. 10 Zentiliter,
  6. 0,1 Liter,
  7. 0,15 Liter,
  8. 0,2 Liter,
  9. 0,25 Liter,
  10. 0,3 Liter,
  11. 0,33 Liter,
  12. 0,4 Liter,
  13. 0,5 Liter,
  14. 1 Liter,
  15. 1,5 Liter,
  16. 2 Liter,
  17. 3 Liter,
  18. 4 Liter,
  19. 5 Liter.

§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen

Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.

§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

(1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn

  1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
  2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.

Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.

(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.

(3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 der Röntgenverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

Unterabschnitt 3 - Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

  1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    „Öffentliche Waage
    Wägebereich von ... kg bis ... kg“;
    dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

  1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses

(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  2. Ort und Datum der Wägung,
  3. der Auftraggeber der Wägung,
  4. die Art des Wägegutes,
  5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    b) das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

Abschnitt 5 - Eichung und Befundprüfung

§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung

(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.

(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.

(3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

(4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.

(5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.

§ 34 Eichfrist

(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

  1. in Anlage 7 oder
  2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.

(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren

Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern

  1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
  2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
  3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
  4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
  5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
  6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
  7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.

Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 36 Durchführung der Eichung

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).

§ 37 Eichtechnische Prüfung

(1) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.

(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.

(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.

§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte

(1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.

(2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.

(3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.

(4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.

§ 39 Durchführung der Befundprüfung

(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

Abschnitt 6 - Softwareaktualisierung

§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

(1) Antragsbefugt sind

  1. Wirtschaftsakteure oder
  2. Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
    a) ist konkret bezeichnet,
    b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
    aa) die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
    bb) durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
    cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
  2. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
  3. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind erfüllt,
  2. die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass
    a) eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht,
    b) eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und
    c) die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend
  3. die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,
  4. die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und
  5. das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Absatz 3 eingeleitet wurde.

Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.

(5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software

Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.

Abschnitt 7 - Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer

Unterabschnitt 1 - Staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 42 Antrag und Anerkennung

(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

  1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes und
  2. die Befundprüfung dieser Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

  1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
  2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:

  1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
  2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.

§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle

(1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
  3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,

  1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,
  2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,
  3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,
  4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.

(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.

§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und
  2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder
  2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

Unterabschnitt 2 - Prüfstellenleitung

§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung

Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.

§ 46 Antrag

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

  1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
  2. ihren Lebenslauf,
  3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47,
  4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

Die Unterlagen nach Satz 1, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 47 Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

  1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
  2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
  3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

§ 48 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
  2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Unterabschnitt 3 - Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle

§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.

(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
  2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.

§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.

(3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.

§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.

§ 52 Prüfungsunterlagen

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung

(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,
  2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
  3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und
  4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

Unterabschnitt 4 - Instandsetzer

§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer

(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen.

(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

  1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
  2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
  3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 55 Pflichten der Instandsetzer

(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn

  1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
  2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.

Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.

(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.

(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

  1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
  2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
  3. die Einstellung seiner Tätigkeit.

(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.

Abschnitt 8 - Meldeverfahren der Behörden

§ 56 Meldeverfahren

(1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

Abschnitt 9 - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
  2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
  3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
  4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
  5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
  6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
  7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
  8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
  9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
  10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

§ 58 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:

  1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,
  2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und
  3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.

(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.

(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.