Kaltverdunstung / Sommeranzeige / Lagenachteil

Seit 1981 regelt die Heizkostenverordnung (HeizkV), welche Geräte und Messsysteme zur Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten eingesetzt werden dürfen.

Die preiswerteste Lösung bieten die Heizkostenverteiler. Die Prüfung und Zulassung der Heizkostenverteiler ist heute in den DIN EN 834 und DIN EN 835 normiert. Heizkostenverteiler sind keine Messgeräte, sondern dienen nur der Verteilung der entstandenen Heizungsbetriebskosten. Entscheidend ist bei diesen Geräten nicht die "Messgenauigkeit", sondern die "Verteilgenauigkeit". Die an den einzelnen Heizkörpern ermittelten Werte werden in Relation zur Summe aller in der Liegenschaft ermittelten Werte gesetzt. Die Ablesewerte sagen nichts über die Höhe der zu erwartenden Heizkosten aus, da der Verbrauch nicht in physikalischen Maßeinheiten erfasst wird. Die Alternative zu den Heizkostenverteilern bilden die Wärmezähler, die in den Anschaffungs- und Wartungskosten deutlich höher liegen und in vielen Häusern nicht wirtschaftlich sind. Selbst bei den Wärmezählern sind Messfehler innerhalb festgelegter Grenzen erlaubt. Die Kosten einer absoluten Genauigkeit wären so hoch, dass die ganze Verbrauchsmessung unwirtschaftlich wäre.

Wenn ein Heizkostenverteiler auch bei "abgestelltem" Heizkörper einen geringen Verbrauch anzeigt, kann dies unter anderem folgende Ursachen haben: Die Frostschutzsicherung der Thermostate setzt die Heizkörper bei niedrigen Raumtemperaturen in Betrieb. Beim Lüften oder bei Fensternähe wird diese Einschalttemperatur durch die einfallende Kaltluft schnell unterschritten. Die Folge ist ein Heizbetrieb, der oft nicht wahrgenommen wird. Auch zu nah am Heizkörper stehende Wärmequellen (Waschmaschinen, Herd, Elektroheizungen usw.) oder starke Sonneneinstrahlung können den Heizkörper über 32 °C hinaus erwärmen.

Nach einem warmen Sommer wird gerne die Forderung nach Senkung der Einheiten gestellt. Dem steht jedoch entgegen, dass a) die Einheiten, die allein von der Sommerwärme verursacht wurden, nicht ermittelt werden können und b) die Forderung im Ergebnis zu keiner Veränderung der Heizkostenanteile führt. Wenn eine erhöhte Sommeranzeige auftritt, sind davon alle Wohnungen – grundsätzlich in gleicher Weise – betroffen. Da sich die zu verteilenden Gesamtkosten aber nicht ändern, wird durch eine erhöhte bzw. verringerte Anzahl von Gesamteinheiten auch der Preis je Einheit geringer bzw. höher. Rechnerische Korrekturen führen daher nicht zu einer Veränderung der einzelnen Kostenanteile.

Vereinzelt wird erwogen, die Einheiten für die Sommerverdunstung heraus zu rechnen. Dann reicht es nicht, wenn Mieter in den Wohnungen eine Zwischenablesung machen. Vielmehr müssten vor und nach dem Sommer in allen Wohnungen Ablesungen vorgenommen werden und sichergestellt sein, dass in dieser Zeit die Heizungsanlage nicht in Betrieb genommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Verbrauchsanzeigen ohne Heizbetrieb die umzulegenden Heizkosten nicht steigen, die beiden zusätzlichen Ablesungen jedoch die Abrechnungskosten erhöhen. Aus unserer Sicht ist dieser Weg daher unwirtschaftlich und nicht sinnvoll. Hinzukommt, dass die Ablesewerte bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip aufgrund der statistischen Kaltverdunstungszugabe und der Skalierung, die auf Ableseperioden von einem Jahr ausgelegt ist, bei diesen kurzen Ableseintervallen in aller Regel nicht verwertbar sind.

Die verschiedenen Heizkostenverteiler verwenden unterschiedliche Methoden um dem Problem der Verbrauchsanzeigen ohne Heizbetrieb zu begegnen:

Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip

Diese Heizkostenverteiler arbeiten nach dem Prinzip, dass eine bestimmte Messflüssigkeit unter Einfluss von Wärme verdunstet. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Messflüssigkeit auch bei abgestelltem Heizkörper allein aufgrund der Raumtemperatur verdunstet. Zum Ausgleich für die im Laufe des Jahres anfallende sog. Kaltverdunstung (Verdunstung von Messflüssigkeit, ohne dass der Heizkörper Wärme abgibt, Ziff. 4.13 DIN EN 835) werden die Ampullen für die Heizkostenverteiler gem. Ziff. 5.4 DIN EN 835 "überfüllt". Die Größe der sog. Kaltverdunstungszugabe wird statistisch ermittelt und auf die durchschnittlichen Klimaverhältnisse standardisiert. Die abschließende Bestimmung der erforderlichen Kaltverdunstungszugabe erfolgt bei der Zulassungsprüfung.

Elektronische Heizkostenverteiler

Die elektronischen Heizkostenverteiler arbeiten mit verschiedenen Programmierungen um unter gewissen Bedingungen Messwerte zu unterdrücken. Die A+S-Heizkostenverteiler haben zusätzlich einen raumseitigen Sensor. Ab einer bestimmten Heizkörperoberflächentemperatur (ca. 32 °C) erfolgt jedoch eine unbedingte Zählung. Dies ist erforderlich, um z. B. Manipulationen der Verbrauchserfassung der Heizkostenverteiler mittels Wärmestau zu verhindern. Die Zählbeginntemperatur ist gem. EN 834 eine Bedingung für die Zulassung der elektronischen Heizkostenverteiler. Sofern geringfügige Zählungen bei Überschreitung dieser Schwelle auftreten, ist zu beachten, dass diese Heizkostenverteiler eine solch große Auflösung haben, dass der Wert einer Einheit einen relativ geringen Betrag ausmacht. Die A+S-Heizkostenverteiler (Zweifühlergeräte) berücksichtigen im Bereich bis ca. 32 °C die Umgebungstemperaturen. Eine Zählung erfolgt nur, wenn eine Mindestdifferenz zwischen der Heizkörperoberflächentemperatur und der Raumlufttemperatur besteht.

In diesem Zusammenhang wird immer wieder das Problem der Wohnungen mit ungünstigen Wohnungslagen angeführt. Seit Einführung der Heizkostenverordnung ist eine "Korrektur" der Verbrauchswerte zugunsten dieser Wohnungen nicht mehr möglich. Dieses sogenannte Reduktionsverfahren, das durch die Konstruktion spezieller Skalen oder rechnerisch vorgenommen wurde, ist weder physikalisch noch messtechnisch vertretbar und widerspricht dem Sinn der verbrauchsabhängigen Abrechnung (Kreuzberg / Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 9. Aufl. 2018, S. 23, 239 ff). Nach § 7 Abs. 1 HeizkV ist es nur möglich, den lagebedingten Wärmebedarfsunterschied durch eine angemessene Gestaltung des Prozentsatzes für den verbrauchsabhängig umzulegenden Teil der Heizkosten zu berücksichtigen soweit dem nicht § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkV entgegensteht.