
Vorerfassung
Zur Vorerfassung für die Vorverteilung auf verschiedene Nutzergruppen im Rahmen der Heizkostenabrechnung, § 5 Abs. 2 HeizkV
Sofern eine Vorverteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung durchgeführt wird, ist nur die Messanordnung ordnungsgemäß, bei welcher für jede Nutzergruppe der Gesamtverbrauch der Gruppe mit einem eigenen Zähler gemessen wird. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bedeutet dies, dass für jede Nutzergruppe ein Wärmezähler erforderlich ist.