Energiepreisbremse
Was Sie jetzt wissen sollten: Die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse gilt seit dem März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023.
Wichtiges zum Thema Heizkostenabrechnung auf einen Blick
Mietnebenkosten sind die Entgelte, die Mieter neben der Grundmiete zahlen müssen. Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten. Dies sind die Kosten, die den Eigentümern durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Was Sie jetzt wissen sollten: Die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse gilt seit dem März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023.
Der Bundestag hat am 10. November 2022 dem Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten (CO2KostAufG) zugestimmt.
In den letzten Jahren stieg der Umfang der leer stehenden Wohnungen und Gewerberäume drastisch. Damit wuchs auch die Bedeutung der Frage, wie diese Räume in den Betriebskostenabrechnungen zu berücksichtigen sind.
Sofern eine Vorverteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung durchgeführt wird, ist nur die Messanordnung ordnungsgemäß, bei welcher für jede Nutzergruppe der Gesamtverbrauch der Gruppe mit einem eigenen Zähler gemessen wird. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bedeutet dies, dass für jede Nutzergruppe ein Wärmezähler erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass § 9a HeizkV nicht generell sogenannte Schätzungen von Verbrauchsanteilen im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zulässt. Voraussetzung ist, dass ein Geräteausfall oder ein anderer zwingender Grund vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein zwingender Grund vor, wenn die Folgen in dem Zeitpunkt, in dem er von den Abrechnungspflichtigen bemerkt wird, nicht mehr behoben werden können (BGH Urt. v. 16.11.2005 – VIII ZR 373/04).
Bei modernen Verdunstungsheizkostenverteilern werden die Röhrchen über den 0-Punkt hinaus gefüllt. Hiermit trägt man dem Umstand Rechnung, dass die Flüssigkeit im Röhrchen verdunstet auch ohne das der Heizkörper in Betrieb ist.
Zur Umlagefähigkeit der Kosten für die Geräte und die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten bei Mietwohnungen
Nach dem gesetzlichen Leitbild sind mit der Zahlung der vereinbarten Miete alle laufenden Zahlungsverpflichtungen abgegolten. Gemäß § 535 BGB ist die Miete die vereinbarte Gegenleistung der Mieter für die Überlassung und Erhaltung der Mietsache (zum vertragsgemäßen Gebrauch) durch die Vermieter. Die Vermieter haben die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen; dazu gehören auch die Betriebskosten.
Seit 1981 regelt die Heizkostenverordnung (HeizkV), welche Geräte und Messsysteme zur Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten eingesetzt werden dürfen.
Bei der Verwendung von Wärmezählern und Wasserzählern gibt es immer Differenzen zwischen den Messergebnissen von Hauptzählern und Unterzählern. Diese Messdifferenzen sind unvermeidlich und oft erheblich. Die Ursachen sind vielfältig. In der Regel ist der Wert beim Hauptzähler höher als die Summe der Werte der Einzelzähler. Es ist normal, wenn ein Kaltwasserzähler im Boilerzulauf mehr Verbrauch anzeigt, als die Summe der Warmwasserzähler in den Wohnungen ergibt.
Laut Heizkostenverordnung (§ 11) müssen Gebäude, die "überwiegend" von Wärmepumpen beheizt werden, nicht zwingend nach der Heizkostenverordnung und somit nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
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Was ist alles zu beachten?
Verordnungen, Richtlinien und Gesetze zur Betriebs- / Nebenkostenabrechnungen unterliegen einem ständigen Wandel. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst. ... Weiterlesen