Verbrauchsschätzung

Zur Verbrauchsschätzung bei nicht abgelesenen Geräten

Bitte beachten Sie, dass § 9a HeizkV nicht generell sogenannte Schätzungen von Verbrauchsanteilen im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zulässt. Voraussetzung ist, dass ein Geräteausfall oder ein anderer zwingender Grund vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein zwingender Grund vor, wenn die Folgen in dem Zeitpunkt, in dem er von den Abrechnungspflichtigen bemerkt wird, nicht mehr behoben werden können (BGH Urt. v. 16.11.2005 – VIII ZR 373/04).

Umstritten ist unter anderem der Fall, dass einzelne Räume oder Wohnungen den Ablesern an den Ableseterminen nicht zugänglich gemacht wurden. Nach einer Ansicht genügt, dass objektiv aus ablesetechnischen Gründen keine Anzeigewerte erfasst werden konnten; auf ein Verschulden oder Vertreten käme es nicht an (Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., S. 382; Lammel, HeizkV, 2. Aufl., § 9a Rdnr. 15 +21; Gruber NZM 2000, 842, 844; Lefèvre, Die Heizkostenabrechnung, 2005, Heft 3/4, S. 9). Nach anderer Ansicht dürfen sich die Vermieter nicht damit zufrieden geben, dass die Mieter den Zugang verwehrt haben oder an den Ableseterminen einfach nicht anwesend waren. Die Vermieter müssen – notfalls unter Beschreiten des Rechtsweges, z. B. mit einer einstweiligen Verfügung – versuchen, den Zugang zu den Erfassungsgeräten zu erzwingen (AG Leipzig, Urt. v. 18.11.2005 – 169 C 5377/05 [nicht rechtskräftig], Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 6203; Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 5. Aufl., S. 75; Brunn in Kreuzberg / Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl., S. 134; Ropertz / Wüstefeld, NJW 1989, 2365, 2368; einschränkend bei längerer Ortsabwesenheit oder Krankheit der Nutzer: Schmid a. a. O.; Peruzzo, a. a. O.).

Die Problematik wird zusätzlich dadurch verschärft, dass nach verbreiteter Ansicht sogenannte Wiederholungsschätzungen unzulässig sind. Wenn eine Ablesung nicht durchgeführt werden kann, fehlen damit in der Regel nicht nur die Endstände für die Abrechnung der endenden Periode, sondern auch die Anfangsstände für den neuen Abrechnungszeitraum. Es müssten also aufgrund ein und desselben Umstandes für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden Verbrauchsschätzungen vorgenommen werden. Dies wäre nach dieser Ansicht nicht zulässig (LG Berlin, Urt. v. 04.06.1996 – 64 S 97/96; AG Schöneberg, Urt. v. 22.07.203 – 17 C 57/03 B; AG Leipzig a.a.O.; Lammel, a.a.O., § 9a Rdnr. 15 +21 – dagegen: Pfeifer, Die Heizkostenverordnung, 3. Aufl., S. 104 f; Gruber NZM 2000, 842, 844; ungenau Schmid, a.a.O., Rdnr. 6208 ff). Die Konsequenz wäre, dass für beide Abrechnungsperioden nur Pauschalabrechnungen zulässig wären und die Nutzer u. U. den jeweiligen Kostenanteil um 15 % gem. § 12 Abs. 1 HeizkV kürzen dürften. Es bliebe Ihnen dann nur die Möglichkeit zu prüfen, ob sie über Schadensersatzansprüche von den verursachenden Nutzern Ersatz erhalten könnten.

Messtechnische Erleichterungen bieten hier Systeme mit Stichtagsprogrammierung und Datenspeicherung. Dies kann einmal in den Geräten selbst, etwa bei elektronischen Heizkostenverteilern und Wärmezähler, oder bei Fernauslesesystemen in den Bus- bzw. Funkzentralen geschehen.

Im Übrigen möchten wir Sie aus den vorgenannten Gründen bitten:

Sorgen Sie bitte für freien Zugang zu allen Geräten.