Änderung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen zum 1.1.2019

Das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (Bau-ModG NRW)“ trat am 1. Januar 2019 in Kraft. 


Mit der Novellierung der Landesbauordnung, insbesondere § 47 Abs. 3 S. 3 BauO NRW, ist ab dem 1. Januar 2019 dem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt, die Rauchmelder in den Wohnungen der Mieter warten zu lassen.


Bisher oblag die Wartung und Betriebsbereitschaft in NRW nur dem Mieter, der Einbau der Rauchwarnmelder dem Eigentümer. Nunmehr kann der Eigentümer gemäß der Landesbauordnung NRW auch selbst sicherstellen, dass alle Rauchwarnmelder in den Wohnungen der Mieter in regelmäßigen Abständen gewartet werden.


Durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft kann der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen.