Änderungen der Heizkostenverordnung

§ 6a: Neue Pflichten zu Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen
Ab 01.01.2022 sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nutzern neben den eigentlichen Abrechnungsdaten weitere Informationen mitzuteilen. Werden diese Informationen pflichtwidrig nicht oder nicht vollständig mitgeteilt, dann besteht für die betroffenen Nutzer ein Kürzungsrecht nach § 12 Absatz 1 neuer Fassung. Die datenschutzrechtlichen Fragen sind in § 6b geregelt.



I. Monatliche Informationen, § 6a Absätze 1 und 2
Soweit fernablesbare Geräte (also Geräte, die ohne Zugang zu den Nutzeinheiten abgelesen werden können) eingesetzt werden, sind den Nutzern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser zu geben. Dies sind insbesondere: 


  1. der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,

  2. der Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Nutzers im Vormonat,

  3. der Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Nutzers im entsprechenden Monat des Vorjahres,

  4. der Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.



II. Informationen in der Abrechnung, § 6a Absätze 3 und 5

Für Abrechnungszeiträume die ab dem 01.12.2021 beginnen, sind zusammen mit den Abrechnungen den Nutzern folgende Informationen zugänglich zu machen:


  1. Informationen über 

    a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesysteme versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes,
    
b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,

    c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung, 

  2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können, 

  3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben,
  4. 
Vergleiche mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie,
  5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form.


Die PDF zur Heizkostenverordnung vom 1. Dezember 2021 können Sie sich hier herunterladen.