
Umlagefähigkeit der Abrechnungskosten
Zur Umlagefähigkeit der Kosten für die Geräte und die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten bei Mietwohnungen
Nach dem gesetzlichen Leitbild sind mit der Zahlung der vereinbarten Miete alle laufenden Zahlungsverpflichtungen abgegolten. Gemäß § 535 BGB ist die Miete die vereinbarte Gegenleistung der Mieter für die Überlassung und Erhaltung der Mietsache (zum vertragsgemäßen Gebrauch) durch die Vermieter. Die Vermieter haben die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen; dazu gehören auch die Betriebskosten.